Arbeitslosengeld I ist in Deutschland steuerfrei — du zahlst keine Einkommensteuer darauf. Aber: Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG. Das bedeutet, das ALG I wird deinem zvE fiktiv hinzugerechnet, um deinen persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Dieser höhere Satz gilt dann auf dein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen — inklusive der Abfindung.
Der Progressionsvorbehalt trifft besonders dann hart, wenn im selben Jahr eine Abfindung ausgezahlt wird. ALG I erhöht den Steuersatz auf die Abfindung — obwohl das ALG I selbst nicht besteuert wird.
Ein vereinfachtes Beispiel: zvE im Abfindungsjahr 50.000 €, dazu 15.000 € ALG I. Der Progressionsvorbehalt berechnet den Steuersatz als wäre das zvE 65.000 € — dieser höhere Satz gilt dann aber nur auf die 50.000 €. Konkret bedeutet das für dieses Beispiel rund 1.917 € Mehrsteuer gegenüber einem Jahr ohne ALG I — auf Einkommen das du bereits versteuert hast.
Gib dein ALG I im Wizard ein — ThirtyFour rechnet den exakten Effekt auf deine Abfindungssteuer durch. Kein manuelles Schätzen.
Die naheliegende Lösung: Abfindung und ALG-I-Bezug in verschiedene Jahre trennen. Wer die Abfindung im Jahr vor Beginn des ALG-I-Bezugs erhält, vermeidet die Kombinationswirkung vollständig.
Manchmal ist ALG-I-Bezug im Abfindungsjahr trotzdem vorteilhaft: KV-Beiträge die über die Agentur laufen können das zvE senken, was die Steuerlast auf die Abfindung reduziert. Ob der Progressionsvorbehalt diesen Vorteil aufwiegt, hängt von Krankenversicherungsstatus, Beitragshöhe und der konkreten Einkommenssituation ab — es gibt keine Faustregel. ThirtyFour berechnet beide Szenarien.
Ja — und zwar in der Anlage N unter Lohnersatzleistungen. Die Daten werden seit 2011 von der Agentur für Arbeit automatisch elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Bei ELSTER und Steuersoftware sind sie in der Regel bereits vorausgefüllt. Wichtig: Wenn du im Jahr mehr als 410 € ALG I erhalten hast, bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet — unabhängig von anderen Einkünften.
Das hängt von der Höhe des ALG I, dem zvE und der Abfindung ab. Bei 15.000 € ALG I und einem mittleren Einkommen kann der Mehrsteuereffekt durch den Progressionsvorbehalt im vierstelligen Bereich liegen. ThirtyFour berechnet den exakten Wert für deine Situation.
Nein. Dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG unterliegen alle Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Bürgergeld (früher ALG II / Hartz IV) unterliegt dem Progressionsvorbehalt ausdrücklich nicht.
Dann greift der Progressionsvorbehalt trotzdem — aber nur wenn du auch steuerpflichtige Einkünfte hast. Die Abfindung selbst ist ein steuerpflichtiges Einkommen, also wirkt der Vorbehalt. Ohne jede andere Einkunft außer ALG I und Abfindung berechnet ThirtyFour den Effekt exakt — inklusive §34 Satz 3 wenn das zvE ohne Abfindung negativ ist.