◢ §34 EStG · Wachstumschancengesetz 2025

Fünftelregelung 2025: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Das Wachstumschancengesetz 2025 hat die Fünftelregelung dauerhaft verändert — für 2025, 2026 und alle Folgejahre. Der Vorteil existiert weiterhin — aber du musst ihn aktiv einfordern.

01

Was sich geändert hat

Bis Ende 2024 hat der Arbeitgeber §34 EStG bereits beim Lohnsteuerabzug angewendet — der Vorteil war direkt im Nettogehalt sichtbar. Seit dem Wachstumschancengesetz 2025 ist das abgeschafft. Arbeitgeber besteuern die Abfindung wie normales Einkommen. Den §34-Vorteil bekommst du ausschließlich über die Steuererklärung — als Erstattung vom Finanzamt.

▸ Lohnzettel ≠ tatsächliche Steuerbelastung

Was dein Arbeitgeber einbehält und was du nach der Steuererklärung wirklich zahlst, können sich um Zehntausende Euro unterscheiden. ThirtyFour zeigt dir beide Werte.

02

Was du jetzt tun musst

Steuererklärung einreichen — ohne Ausnahme

Nur über die Einkommensteuererklärung bekommst du den §34-Vorteil. Das Finanzamt wendet ihn nicht automatisch an — du musst ihn aktiv beantragen. Frist: 31. Juli des Folgejahres ohne Steuerberater, 28. Februar des übernächsten Jahres mit Steuerberater.

Optimierungsmaßnahmen prüfen — solange das Jahr noch läuft

Rürup-Einzahlung bis 31.12., KV-Vorauszahlung bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags (für privat und freiwillig gesetzlich Versicherte), erhöhte Werbungskosten: Diese Hebel senken das zvE im Abfindungsjahr — und damit überproportional die Steuer auf die Abfindung. Sie wirken nur wenn sie im laufenden Jahr umgesetzt werden. Danach ist es zu spät.

Erstattung vorausberechnen

ThirtyFour zeigt dir genau, wie hoch deine Erstattung voraussichtlich ausfällt — und welche Optimierungsschritte noch möglich sind.

03

Häufige Fragen

Mein Arbeitgeber hat die Abfindung schon ausgezahlt — kann ich die Fünftelregelung noch beantragen?

Ja — die Fünftelregelung wird ausschließlich über die Steuererklärung beantragt, nicht beim Arbeitgeber. Es spielt keine Rolle wann im Jahr die Abfindung ausgezahlt wurde. Solange du die Steuererklärung für das Abfindungsjahr einreichst, bekommst du den vollen §34-Vorteil als Erstattung.

Was passiert wenn ich keine Steuererklärung einreiche?

Du verlierst den §34-Vorteil vollständig und unwiederbringlich. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung nicht automatisch an — du musst sie aktiv beantragen. Bei einer Abfindung von 100.000 € kann das je nach persönlichem zvE bis zu rund 23.000 € bedeuten, die du dem Finanzamt schenkst — wie viel genau, hängt stark vom Einkommen im Abfindungsjahr ab.

Hat mein Arbeitgeber einen Fehler gemacht?

Nein. Der hohe Lohnsteuereinbehalt auf deinem Gehaltszettel ist seit 2025 gesetzlich vorgeschrieben. Dein Arbeitgeber darf die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden — auch wenn er wollte. Was du siehst ist die Steuer ohne §34-Vorteil. Den holst du dir über die Steuererklärung zurück.

Wie lange habe ich Zeit?

Die Steuererklärung für das Abfindungsjahr muss bis 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden — ohne Steuerberater. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des übernächsten Jahres. Beispiel: Abfindung 2026 → Frist ohne StB: 31. Juli 2027, mit StB: 29. Februar 2028.

◢ Weiterführende Themen
→ Die Grundlagen der Fünftelregelung→ Abfindung 2027: Was als Nächstes kommt→ Timing optimieren: Q4 vs. Q1→ ALG I und Progressionsvorbehalt→ Der unsichtbare Hebel→ Wegweiser: Checkliste für Abfindungsempfänger
Deine Erstattung berechnen →